Zum Punkt Registrierkassenpflicht ab 1.1.2016 möchten wir Sie mit dieser Nachricht nochmals auf den aktuellen Stand bringen. Seit unserem letzten Schreiben vom Oktober dieses Jahres haben sich doch einige Änderungen ergeben. Insbesondere der Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht des BMF vom 12.11.2015, BMF-010102/0012-IV/2/2015 hat doch viele Zweifelsfragen beantwortet. Einige Antworten ist er aber trotzdem noch schuldig geblieben. Wir werden Sie auch weiterhin auf dem Laufenden halten.
Landläufig wird immer von der Registrierkassenpflicht gesprochen. Genau genommen handelt es sich aber um drei Pflichten, denen man im unterschiedlichen Ausmaß normunterworfen ist. Der Gesetzgeber spricht nämlich von einer Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. Die drei Verpflichtungen gelten grundsätzlich unabhängig davon, ob die Umsätze echt oder unecht von der Umsatzsteuer befreit sind, somit auch für Kleinunternehmer.
Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht:
Einzelaufzeichnungspflicht bedeutet, dass in den Geschäftsaufzeichnungen die (Betriebs)einnahmen und die (Betriebs)ausgaben laufend zu erfassen und täglich einzeln festzuhalten und aufzuzeichnen sind, außer bei Vorliegen der durch die Barumsatzverordnung geschaffenen Ausnahmeregelungen bzw Erleichterungen. Die Erleichterung kommt ab 2016 nur Betrieben zu gute, die a) Bareinnahmen ausschließlich in nicht fest umschlossenen Räumlichkeiten erzielen (zB Maronibrater) und b) deren Jahresumsatz maximal € 30.000,00 beträgt (= Kalte-Hände-Regelung neu). Zudem besteht auch die Verpflichtung, über die empfangenen Barzahlungen für Lieferungen und sonstige Leistungen Belege zu erteilen und darüber eine Durchschrift oder sonstige Zweitschrift anzufertigen und aufzubewahren. Die Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht besteht unabhängig von der Summe der jährlichen Bareinnahmen und unabhängig von der Einkunftsart nicht nur für betriebliche Einkünfte, sondern auch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie für sonstige Einkünfte.
Registrierkassenpflicht:
Für Unternehmer mit einem Jahresumsatz über € 15.000,00 und Barumsätzen über € 7.500,00, die Ihre Umsätze in fest umschlossenen Räumlichkeiten erwirtschaften, besteht ab dem Jahr 2016 die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems, wie zB einer elektronischen Registrierkasse, serverbasierenden Aufzeichnungssysteme, Waagen und Taxameter mit Kassenfunktionen, EDV-Kassen oder Tabletkassen mit APPs. etc.
Für die nichtbetrieblichen Einkünfte wie zB Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung besteht grundsätzlich keine Registrierkassenpflicht.
KEINE Registrierkassenpflicht im Jahr 2016 besteht, wenn der Unternehmer beabsichtigt auf Erlagscheinzahlungen umzustellen und diese Umstellung unmittelbar durchgeführt wird, wodurch die Barumsatzgrenze von € 7.500,– im Jahr 2016 nicht überschritten wird. Das gilt auch, wenn der Unternehmer ernsthaft plant, den Betriebsumfang einzuschränken und damit die Umsatzgrenzen nicht mehr überschreitet, sowie für den Fall, dass der Betrieb im Laufe des Jahres Ende 2016 infolge der Betriebsaufgabe eingestellt wird. Der Belegerteilungspflicht ist trotzdem wie oben beschrieben nachzukommen.
Der Fahrplan in Sachen Registrierkasseneinführung sieht nun wie folgt aus:
Ab 1.1.2016
Beginn der Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht. Alle Unternehmer, die schon bisher eine Registrierkasse ihr Eigen nennen, habe diese auch weiterhin im Sinne der neuen Verordnungen zu verwenden. Alle Unternehmer, die noch keine Registrierkasse haben sind jedenfalls von der Einzelaufzeichnungspflicht sowie von der Belegerteilungspflicht betroffen.
Bis 31.3.2016
Bei Nichterfüllung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht werden die Abgabenbehörden und ihre Organe keine strafrechtlichen Verfolgungshandlungen setzen
Bis 30.6.2016
Weiterhin sind keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen zu erwarten, wenn gegenüber der Abgabenbehörde und ihren Organen plausible Gründe für die Nichterfüllung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht glaubhaft gemacht werden
Ab 1.7.2016
Ab sofort müssen alle Unternehmer, die der Registrierkassenpflicht unterliegen, Ihre Bareinnahmen elektronisch erfassen, aufzeichnen und auf Datenträgern speichern. Bis Jahresende hat die Registrierung der Kassen im Zusammenhang mit der technischen Sicherheitseinrichtung in FinanzOnline zu erfolgen.
Ab 1.1.2017
Die Registrierkasse muss zusätzlich mit einer technischen Sicherheitseinrichtung zur Manipulationssicherheit versehen sein und Belege mit elektronischer Signatur erstellen.
Zum Schluss noch ein paar Links zu Websites und PDF-Dateien, die Ihnen noch umfangreichere Informationen liefern:
Website BMF: Informationen zur Registrierkassenpflicht (Bundesministerium für Finanzen – BMF)
https://www.bmf.gv.at/top-themen/Registrierkassen.html
Infofolder BMF: Informationen zur Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
https://www.bmf.gv.at/services/publikationen/BMF-BR-Registrierkassenpflicht-2015.pdf?56ss1z
Website WKO: Registrierkassenpflicht und Belegerteilungsverpflichtung (Stand 30.11.2015)
Registrierkassenpflicht – FAQ (häufig gestellte Fragen) WKO-Portal (Stand 1.12.2015)
WKO-Infoblatt: Registrierkassenpflicht und Belegerteilungsverpflichtung (Stand 30.11.2015)
Merkblatt WKO für Markt-, Straßen- und Wanderhandel