Mit dem letzten Erlass zur Registrierkassenverordnung und Belegerteilungspflicht konnten einige wesentliche Erleichterungen erkämpft werden. Hier die wichtigsten in Kurzform – den ausführlichen Erlass mit allen Details finden Sie hier -> Findok
- neue Erleichterungen in den Bereichen Umsätze im Freien, Umsätze in unmittelbaren Zusammenhang mit Hütten, wie insbesondere in Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten, Umsätze in Buschenschänken und Umsätze in kleinen Kantinen, die von gemeinnützigen Vereinen geführt werden
- Ist ein Bondrucker zum Kunden gerichtet und wird der Beleg gleich nach der Zahlung ausgedruckt, gilt der Beleg mit dem Hinweis „Bitte nehmen Sie sich den Beleg“ als ausgehändigt. Auf diese Weise kann der Belegerteilungspflicht unkompliziert entsprochen werden.
- Mobile Umsätze können vorab in der Registrierkasse erfasst und die Belege sofort ausgestellt werden. Bei Ausfolgung der Ware wird dem Kunden der – bereits ausgestellte – Beleg übergeben (zB Pizzalieferung).
- Wettterminals gelten jetzt unter bestimmten Voraussetzungen als Dienstleistungsautomaten und sind von der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ausgenommen.
- Das Datenerfassungsprotokoll darf auch auf USB-Sticks oder USB-Festplatten gespeichert werden. Die Sicherung muss nicht mehr zwingend auf (abgeschlossenen) CDs oder DVDs erfolgen. Das Datenerfassungsprotokoll kann auch per Internet (zB Dropbox, Secure FTP) zur Verfügung gestellt werden.
Auch wenn nicht alles Gold ist was glänzt, konnten in den Verhandlungen einige bürokratische und technische Hürden beseitigt und weitere Klarstellungen im Sinne der Wirtschaft erreicht werden. Durch diese Neuerungen wurde ein weiterer Schritt in Richtung lebbare Registrierkassenpflicht gemacht.
[Quelle: wkooe.at]