Wir wollen Ihnen hier kurz beide Begriffe erklären und die rechtlichen Grundlagen aufzeigen.
Volontär
Nach der Rechtsprechung sind Volontäre Personen, die ausschließlich zum Zweck der Erweiterung von praktischen Kenntnissen und Fähigkeiten und ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch in einem Betrieb tätig werden.
Volontäre betätigen sich im eigenen Interesse lediglich kurzfristig zu Weiterbildungszwecken in einem Betrieb, ohne dass dies von der Schule als Praktikum gefordert wird. Das Volontariat ist durch den Ausbildungszweck und das Fehlen einer Arbeitspflicht gekennzeichnet. Es besteht auch kein Entgeltanspruch. Der ausschließliche Lernzweck, die beiderseitige Ungebundenheit und die Unentgeltlichkeit sind wesentliche Merkmale des Volontariats. Dem Volontär steht die Gestaltung der Arbeitszeiten frei und er kann begründungslos jede Tätigkeit ablehnen.
weiterführende Informationen hat Ihnen die WKO hier bereit gestellt -> Volontäre
Ferialpraktikant
Ferialpraktikanten sind Schüler oder Studenten, die als Ergänzung zu ihrer schulischen Ausbildung ein im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebenes Pflichtpraktikum in einem Betrieb absolvieren. Der Ausbildungszweck steht dabei im Vordergrund.
Ferialpraktikanten ohne Taschengeld sind nicht zur Pflichtversicherung anzumelden. Während der Tätigkeit besteht Unfallversicherungsschutz ohne Beitragsleistung des Arbeitgebers, da sich die Schüler- und Studierendenunfallversicherung auch auf das vorgeschriebene Pflichtpraktikum erstreckt .
Zahlt der Unternehmer dem Ferialpraktikanten Taschengeld, ist seine Anmeldung bei der Sozialversicherung erforderlich.
weiterführende Informationen dazu auf den Seiten der WKO -> Ferialpraktikanten