Mitte diesen Jahres ist es soweit – die Entgeltfortzahlung von Arbeitern und Angestellten wird gleichgesetzt. Mit dieser Änderung im Arbeitsrecht sind auch einige andere Umstände verknüpft. Im Detail lesen können Sie alles dazu im aktuellen Newsletter der OÖGKK -> hier zum Download als e-book
Hier das Wichtigste als Auszug:
- Erhöhter Anspruch auf EFZ
Nach neuer Rechtslage sieht sowohl das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) als auch das Angestelltengesetz (AngG) vor, dass bereits nach einer einjährigen Dauer des Dienstverhältnisses ein Anspruch auf acht Wochen volle und vier Wochen halbe EFZ besteht (bisher erst nach fünfjähriger Dauer). Die Sprünge auf zehn bzw. zwölf Wochen volle und jeweils vier Wochen halbe EFZ erfolgen weiterhin nach 15 bzw. 25 Jahren. - Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
Die aktuelle Regelung des EFZG im Hinblick auf Arbeitsunfälle bzw. Berufskrankheiten wird ebenfalls ins AngG übernommen: Demzufolge besteht bei jedem Arbeitsunfall bzw. jeder Berufskrankheit ein EFZ-Anspruch von acht Wochen pro Anlassfall (nach 15-jähriger Betriebszugehörigkeit zehn Wochen), ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung. - Einvernehmliche Auflösung im Krankenstand
Künftig besteht für Arbeiter und Angestellte ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die gesetzlich vorgesehene Dauer über das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses hinaus auch dann, wenn das Dienstverhältnis während oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung (z. B. bevorstehender Krankenhausaufenthalt) einvernehmlich beendet wird. Die Entgeltfortzahlungspflicht des Dienstgebers bleibt bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit des Dienstnehmers bzw. bis zur Erschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruches aufrecht. Bisher galt dies nur im Falle einer Dienstgeberkündigung, einer ungerechtfertigten Entlassung sowie bei einem berechtigten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers während einer Dienstverhinderung. - Umrechnung des EFZ-Anspruches
Die neuen Bestimmungen sehen keine einheitliche Umrechnung des EFZ-Wochenanspruches für Arbeiter und Angestellte – entweder auf Arbeits- oder Kalendertage – vor. Die bisherige Vorgangsweise kann beibehalten werden.