Das Heimarbeitsgesetz wurde mit 1. Jänner 2017 geändert. Bei der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit ist diese vom Auftraggeber innerhalb einer Woche dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
Die Meldung hat folgende Angaben über den Auftraggeber zu enthalten:
- Name,
- Art des Betriebes,
- Anschrift und Telefonnummer,
- Fachorganisation, der der Auftraggeber angehört.
Die Meldung hat folgende Angaben über den Heimarbeiter zu enthalten:
- Vor- und Familienname,
- Anschrift,
- Art der Beschäftigung: Art des Arbeitsstückes und Art der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Verpackung und
- Datum des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses.
Bis zum 15. Jänner eines jeden Jahres ist dem zuständigen Träger der Krankenversicherung eine Liste der beschäftigten Heimarbeiter (Auskunft über Beschäftigte gem. § 5 Abs. 5 Heimarbeitsgesetz) vorzulegen.
Quelle: Newsletter der OÖGKK -> Link zu weiteren Infos und zum neuen Formular