Nach nunmehr mehr als sieben Jahren hat das BMF gemeinsam mit Städte- und Gemeindebund die Information zum Kommunalsteuergesetz einer Wartung unterzogen. Durch die neue BMF-Info wurde
die bislang geltende ersetzt. Die darin enthaltenen wesentlichen Neuerungen können wie folgt zusammengefasst werden -> lesen Sie diese mehr als 20 Punkte in Ruhe hier -> zum Download
Unter anderem wurden diese recht brisanten Themen neu festgelegt:
- Präzisierung der kommunalsteuerpflichtigen Beschäftigung von freien Dienstnehmern
- Bei Vereinen erstreckt sich die KommSt-Pflicht auf die Arbeitslöhne, die auf den unternehmerischen Bereich des Vereines entfallen.
- Bei Arbeitskräfteüberlassung wird ab 1.1.2017 erst nach Ablauf von sechs Monaten in der Betriebsstätte des Beschäftigers eine Betriebsstätte des Arbeitskräfteüberlassers begründet.
- Folgeprovisionen aus Versicherungsabschlüssen und Vergütungen für Diensterfindungen sind auch nach der aktiven Dienstzeit kommunalsteuerpflichtig.
- Freiberufliche Honorare an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer sind dann nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn das Einzelunternehmen über eine eigene unternehmerische Struktur (wie zB Mitarbeiter) verfügt und nicht bloß eigene Leistungen des Gesellschafter-Geschäftsführers honoriert werden.
- Die private Verwendung des Firmen-PKW durch den Gesellschafter-Geschäftsführer kann durch Ansatz eines Sachbezugs in Anlehnung an § 4 Sachbezugswertverordnung oder durch Ansatz der der Gesellschaft tatsächlich entstandenen (ungekürzten) Kosten berücksichtigt werden.
- Die Haftung für nicht entrichtete Kommunalsteuer für bereits ausbezahlte Arbeitslöhne ist unabhängig von einem allfälligen Insolvenzverfahren im Rahmen eines Haftungsverfahrens gegenüber dem Haftungsverpflichteten (zB Geschäftsführer) geltend zu machen.
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