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Steuerberatung Huemer

Neue Regeln für Amazon & Co ab 1. 1. 2021

Der Onlinehandel ist in den letzten Jahren massiv gewachsen. Die Finanzbehörden haben festgestellt, dass durch die neu geschaffenen Strukturen massiv Umsatzsteuer hinterzogen wird, wobei vor allem chinesische Händler diese Schiene nutzen, ohne sich im Bestimmungsland registrieren zu lassen.

Deshalb wird auch die derzeitige Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinsendungen (bis € 22,– für Importe aus Drittländern) ab 1. 1. 2021 abgeschafft. In Zukunft wird der Plattform-Betreiber selbst in die Leistungskette miteinbezogen und Umsatzsteuerschuldner auf Versandhandelsgeschäfte von Drittlandunternehmern werden. Diese Steuerschuld ist aber auf Warenlieferungen bis € 150,– beschränkt, weil bei höheren Warenwerten ohnehin die Verpflichtung für ein normales Zollverfahren besteht. Der Leistungsort für die Mehrwertsteuer in diesen Fällen immer der Ort der Beendigung des Versands. Auch bei innergemeinschaftlichem Versandhandel werden Plattformen, Marktplätze etc in die Leistungskette miteinbezogen, wenn der Verkäufer im Drittland ansässig ist.