Der VwGH hat nun bereits wiederholt entschieden, dass Dienstnehmer, die als Geschäftsführer an ein anderes (Konzern-)Unternehmen überlassen werden, ein eigenes Dienstverhältnis bei diesem anderen (Konzern-)Unternehmen (=Beschäftiger) begründen. Das führt dazu, dass neben dem eigentlichen Dienstgeber auch das Beschäftigerunternehmen für diesen angestellten Geschäftsführer die vollen Sozialversicherungsbeiträge bis maximal zur Höchstbeitragsgrundlage entrichten muss. Der Geschäftsführer selbst kann in der Folge die Rückerstattung der Dienstnehmerbeiträge verlangen, wobei die Erstattung lohnsteuerpflichtig ist. Für den Dienstgeber besteht keine Möglichkeit der Rückerstattung.
Folgendes Beispiel soll die Abgabenbelastung veranschaulichen:
Der angestellte Geschäftsführer bzw ein Angestellter „A“ der Holding GmbH ist auch Geschäftsführer der GmbH-Töchter 1- 3 sowie der GmbH-Enkeltöchter 1 und 2. Bislang hat der Konzern den Geschäftsführer/Angestellten A bei der Holding mit einem Gehalt von € 12.000 pm (Fall 1) bzw € 35.000 pm (Fall 2) angemeldet und einmalig die Beiträge auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage entrichtet. Nach der Rechtsprechung des VwGH muss nun jede GmbH Sozialversicherungsbeiträge für ihren Geschäftsführer entrichten. Unterstellt man, dass sich der Arbeitseinsatz auf alle GmbHs gleichmäßig verteilt, sind
- im Fall 1 nur 6 x Mal die Sozialversicherungsbeiträge von einem Gehaltsanteil von je € 2.000 zu entrichten. Es kommt zu einer Mehrbelastung von insgesamt € 20.590!
- Im Fall 2 führt dies dazu, dass unterstellt wird, dass der Geschäftsführer bei jeder Sub-GmbH auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage entlohnt wird. Damit ergibt sich pro GmbH eine Zusatzbelastung von € 15.376 pa an Dienstgeberbeiträgen, sohin 5 x € 15.376, also insgesamt € 76.880 Mehrbelastung!
Folgt man der VwGH-Rechtsprechung, wäre zur Vermeidung von empfindlichen Säumnisfolgen unbedingt Rücksprache mit dem Steuerberater oder dem Sozialversicherungs-Experten zu halten.