Nichtbuchführende Kleinunternehmer bestimmter Gewerbezweige können auf Grund einer Verordnung des Finanzministers aus dem Jahre 1989 gewisse Betriebsausgaben nach Durchschnittssätzen ermitteln. Mit der Neufassung dieser VO wurde nunmehr sichergestellt, dass die Führung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung keinen Ausschließungsgrund mehr für die Inanspruchnahme darstellt.
Weiters wurden die umsatzsteuerlichen Anwendungsvoraussetzungen an die geltende Rechtslage angepasst. Zusammengefasst müssen daher folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es besteht keine Buchführungspflicht und es wird keine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich durchgeführt. Ein unterjähriges Aufbuchen als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist unschädlich. Am Jahresende besteht die Möglichkeit, die Gewinnermittlung gem §4 Abs 3 EStG oder aufgrund einer Pauschalierung gem § 17 Abs 4 EStG durchzuführen.
- Der Gesamtumsatz aus dieser Tätigkeit hat in einem der beiden vorangegangenen Jahre € 110.000 nicht überschritten.
- Die Umsatzsteuer wird nach vereinnahmten Entgelten berechnet.
- Ein ordnungsgemäßes Wareneingangsbuch wird geführt.
Die Verordnung tritt rückwirkend mit 1.1.2018 in Kraft und ist auf alle bis dato noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.