Das Budgetbegleitgesetz 2017/2018 sieht in seinem sozialrechtlichen Teil diverse Erleichterungen oder auch Verschärfungen von Zugangsvoraussetzungen vor. Die für die Praxis wichtigsten Neuerungen treten grundsätzlich mit 1.1.2019 in Kraft und sind im Wesentlichen wie folgt:
- Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung ab 1.1.2019: Die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet im Regelfall am 15. des Folgemonats. Davon ausgenommen werden nunmehr Eintritte nach dem 15. des Abrechnungsmonats, deren Beitragsgrundlagen erst bis 15. des übernächsten Monats gemeldet werden müssen. Ferner können gemeldete Beitragsgrundlagen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Meldezeitraums ohne nachteilige Rechtsfolgen berichtigt werden. Die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen für freie Dienstnehmer ist erst bis zum 15. des auf das Monat der Entgeltleistung folgenden Monats zu melden, bei Vorschreibebetrieben bis zum 7. des Folgemonats.
- Da ja ab 2019 nur mehr monatliche Beitragsgrundlagenmeldungen abzugeben sind, wurde klarstellend geregelt, dass im Jahr 2019 jedenfalls noch die Beitragsnachweisungen für Dezember 2018 sowie der jährliche Lohnzettel an den Sozialversicherungsträger zu übermitteln sind.
- Für eine Vielzahl verspäteter monatlicher Beitragsgrundlagenmeldungen wurde eine Höchstgrenze für Säumniszuschläge eingeführt. Erreicht die Summe der Säumniszuschläge in einem Beitragszeitraum das fünffache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (2018: € 171, somit € 855), so sind damit alle diesbezüglichen Meldeverstöße pauschal abgegolten.
- Ab 2019 können Versicherungsträger in bestimmten Fällen „unter Berücksichtigung des Meldeverstoßes auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichten“. Diese Ermessensentscheidung wurde nun auf Säumniszuschläge aufgrund verspäteter Anmeldungen bzw der noch fehlenden Daten zur Anmeldung erweitert. Bei der Entscheidung über die Höhe des Säumniszuschlages sind neben der Art des Meldeverstoßes auch die wirtschaftlichen Verhältnisse, der Verspätungszeitraum und das bisherigen Meldeverhalten zu berücksichtigen.
- Für Meldeverstöße iZm der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung ab dem Jahr 2019 werden bis 31.8.2019 keine Säumniszuschläge festgesetzt werden. Dies gilt aber nicht für Meldeverstöße bei Anmeldungen.
- Die Altersgrenze für das frühestmögliche Zugangsalter bei der Altersteilzeit wird in zwei Jahresschritten – 2019 und 2020 – angehoben. Damit wird der Zugang zur Altersteilzeit ab 2020 frühestens fünf Jahre vor Vollendung des Regelpensionsalters möglich sein.
- Ausschüttungen aus Belegschaftsbeteiligungsstiftungen an Mitarbeiter des Unternehmens unterliegen der KESt und nicht der Lohnsteuer. Korrespondieren dazu wurde eine Befreiung von SV-Beiträgen für diese Ausschüttungen in § 49 ASVG geschaffen.
- Die viel diskutierte Einführung von Lichtbildern auf allen neu ausgegebenen oder ausgetauschten e-cards wurde um ein Jahr auf 1.1.2020 verschoben.
- Die vorgesehene Erhöhung des Nachtschwerarbeits-Beitrags auf 3,7 % wurde auf 2019 verschoben. Im Jahr 2018 bleibt demnach der Beitragssatz iHv 3,4 % unverändert.