Die Frist für die Erstattung von Vorsteuern in Drittländern endet am 30.6.2018. Je nach Land sind die Verfahren durchaus unterschiedlich. Fest steht, dass in Österreich der Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern 2017 von ausländischen Unternehmern, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, bis 30.6.2018 beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht werden muss (Formular U5 und Fragebogen Verf 18 und Unternehmerbestätigung U 70). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen.
TIPP: Vergessen Sie nicht, vorsichtshalber die einzureichenden Originalrechnungen zu kopieren. Erfahrungsgemäß kennen zwar viele Drittstaaten grundsätzlich ein Erstattungsverfahren, sind aber bei der tatsächlichen Rückerstattung eher restriktiv.
TIPP: Will man sich die in der Schweiz bezahlten Umsatzsteuern rückerstatten lassen, muss man
- die amtlichen Formulare Nr. 1222 und 1223 verwenden (diese finden Sie unter https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/dienstleistungen/formulare-pdf.html#-719672166),
- einen Schweizer steuerlichen Vertreter benennen
- und den Antrag mit den Originalbelegen und einer Unternehmerbescheinigung bei der eidgenössischen Steuerverwaltung einbringen.
Es kann nur ein Antrag pro Jahr mit einer Mindesterstattungssumme von CHF 500 gestellt werden.
Weitere Details finden Sie unter https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/fachinformationen/vatrefund—tax-free/vat-refund.html