Auch bei Ferialjobs besteht Urlaubsanspruch. Daher hier die Hinweise der OÖGKK, wie diese Dienstverhältnisse abzurechnen sind:
Die beitragsrechtliche Behandlung einer Urlaubsersatzleistung sowie von Sonderzahlungen bei befristeten Dienstverhältnissen für kürzer als ein Monat weist einige Besonderheiten auf. Lesen Sie mehr dazu auf den Webseiten der OÖGKK.