Bislang war die Ausstellung von Gutscheinen zum späteren Bezug von Waren oder nicht konkretisierten Dienstleistungen noch kein steuerbarer Vorgang. Mit Einarbeitung der EU-RL wird ab 1.1.2019 unterschieden in Einzweck- oder Mehrzweckgutscheine, die eine unterschiedliche umsatzsteuerliche Behandlung nach sich ziehen.
- Einzweckgutscheine sind Gutscheine, bei denen der Ort der Leistung und die dafür geschuldete Umsatzsteuer bereits bei der Ausstellung feststehen (zB Gutschein für eine bestimmte Konzertkarte, bestimmtes Küchengerät eines Herstellers). Umsätze aus Einzweckgutscheinen werden zum Zeitpunkt der Übertragung des Gutscheines verwirklicht. Dies gilt auch dann, wenn der Gutschein durch einen Dritten übertragen wird oder später keine Einlösung erfolgt.
- Bei Mehrzweckgutscheinen erfolgt die umsatzsteuerliche Leistung erst zum Zeitpunkt der Leistungserbringung (Einlösung des Gutscheines) und nicht schon bei der Übertragung. Die Übertragung (Veräußerung) eines Mehrzweckgutscheins (zB Geschenkbons, Geschenkmünzen) durch Unternehmer, die zu einem späteren Bezug von Waren nach freier Wahl oder noch nicht konkretisierten Dienstleistungen berechtigt, stellt weder einen umsatzsteuerbaren Vorgang dar, noch unterliegt dieses Entgelt der Anzahlungsbesteuerung. Auch Gutscheine, die zum Bezug von Leistungen in verschiedenen Ländern berechtigen (mit unterschiedlichen Leistungsorten), stellen Mehrzweckgutscheine dar.
- Bei Preiserstattungsgutscheinen (Gutscheine, die zu einer nachträglichen Vergütung berechtigen) und Preisnachlassgutscheinen (Gutscheine, die zum verbilligten Erwerb einer Leistung berechtigen) erfolgt die umsatzsteuerliche Leistung erst mit Einlösung der Gutscheine.