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Steuerberatung Huemer

Die neue monatliche Beitragsgrundlagenmeldung – was ist wirklich neu

Die Änderung ab Jänner 2019

Ab 1. Jänner 2019 wird bei der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung die monatliche Beitragsnachweisung mit dem jährlichen Lohnzettel der Sozialversicherung zusammengeführt.

Wichtig!
Die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung muss ein Dienstgeber als Selbstabrechnungsbetrieb für jeden Versicherten und für jeden Kalendermonat machen!

  • Bis wann muss die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung übermitteln werden?
    Wenn es sich um einen Selbstabrechnungsbetrieb handelt, endet die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung mit dem 15. des Folgemonats.
    Für Vorschreibebetriebe gelten Sonderregelungen. Die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung ist erstmals für jenen Beitragszeitraum zu erstatten, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde. Danach ist die Meldung der Beitragsgrundlage nur dann notwendig, wenn sich diese ändert. Die Frist endet mit dem 7. des Folgemonates.

 Die Umstellung der Beitragsgrundlagenmeldung bringt auf der einen Seite ein höheres Meldevolumen. Auf der anderen Seite reduzieren sich aber die Meldungsarten und es sind bei der elektronischen Anmeldung weniger Daten nötig als bisher.

  • Wurde die First versäumt drohen je nach Dauer der Verspätung unterschiedlich hohe Säumniszuschläge zwischen 5 Euro und 50 Euro pro Meldeverstoß.

Auch die zusätzlich notwendigen Änderungsmeldungen werden weniger, da dies im Rahmen der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung erfolgt. Änderungsmeldungen sind nur mehr in Ausnahmefällen zu erstatten. Solche versicherungsrelevanten Änderungen müssen binnen 7 Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet werden.

  • Unverändert bleibt für den Dienstgeber, dass dieser seine neuen Arbeitnehmer vor Arbeitsantritt bei der Sozialversicherung anmelden muss.
    Statt der bisherigen Mindestangaben-Anmeldung gibt es allerdings die neue reduzierte elektronische Anmeldung vor Arbeitsantritt. Die notwendigen weiteren Angaben sind dann mit der ersten monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung zu melden.

das neue elektronische Clearingverfahren

Bisher wurden Unstimmigkeiten in der Lohnverrechnung telefonisch oder schriftlich – und meist Monate im Nachhinein – mit dem Krankenversicherungsträger abgeklärt. Das neue elektronische Sozialversicherungs-Clearingsystem ermöglicht eine rasche, automatisierte Klärung von Unstimmigkeiten in der Lohnverrechnung.

Der Anwender bekommt durch das elektronische Klärungsverfahren automatisch Rückmeldungen und Hinweise auf Unstimmigkeiten der gemeldeten Datensätze. Die gewünschten Korrekturen können sofort und ohne gestraft zu werden durchführen werden.

Unsere Kanzlei verfügt natürlich bereits seit längerem über die nötigen technischen Voraussetzungen dazu und nützt für Ihre Lohnverrechnung bereits diese Wege.