Viel wurde geredet darüber, noch mehr in den Medien berichtet – aber wie funktioniert das jetzt in der Praxis mit dem Karfreitag, dem neuen persönlichen Feiertag? Wir versuchen, etwas Licht in die ganze Sache zu bringen.
Anlass war die Tatsache, dass die EU die bisherige Regelung zum Karfreitag als diskriminierend beurteilte – nur die Angehörigen der jeweiligen evangelischen Kirchen hatten diesen Feiertag, alle anderen Religionen nicht. Somit wird die bisherige Karfreitagsregelung abgeschafft und an diese Stelle tritt der persönliche Feiertag – nun gültig für alle Konfessionen.
Der Arbeitnehmer kann einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen, wann er einen Tag des ihm zustehenden gesetzlichen Urlaubs konsumiert.
Das Besondere am persönlichen Feiertag ist somit, dass der Arbeitnehmer selbst bestimmen kann, welchen Tag er einseitig als Urlaubstag bestimmt. Welcher Kalendertag das ist und aus welchem Grund man genau diesen Tag nehmen will, ist nicht relevant. Allerdings muss dieser persönliche Feiertag drei Monate im Voraus gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Nur für heuer gilt diese 3-Monats-Regel nicht, da ja diese Regelung erst jetzt in Kraft getreten ist. Für heuer gilt: möglichst bald, spätestens aber zwei Wochen vorher. Wer also den Karfreitag 2019 als seinen persönlichen Feiertag bestimmt, muss dies spätestens am 5. April 2019 dem Arbeitgeber bekannt geben.
Die Wirtschaftskammer hat viele umfassende Informationen dazu für ihre Mitglieder bereit gestellt – hier nur zwei der informativsten Links: