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Steuerberatung Huemer

Erhöhung des Richtwertmietzinses ab 1.4.2019 um ca 4%

Von der Erhöhung der Richtwertmieten sind in Österreich über 300.000 Mieter betroffen: Das sind alle, die

  1.  in Altbauten (lt. Mietrechtsgesetz errichtet vor dem 1.7.1953) leben,
  2. deren Vertrag nach dem 28.2.1994 abgeschlossen wurde und
  3. einen Richtwertmietzins vereinbart haben.

Die Richtwerte nach dem Richtwertgesetz wurden ab dem 1.4.2019 neu festgesetzt. Danach ergeben sich folgende erhöhte Richtwerte (RW in € je m² Nutzfläche):

 

Bgld Knt Sbg Stmk Tirol Vbg Wien
RW alt 5,09 6,53 5,72 6,05 7,71 7,70 6,81 8,57 5,58
RW neu 5,30 6,80 5,96 6,29 8,03 8,02 7,09 8,92 5,81

 

Bei neuen Mietverträgen kann der neue Richtwert bereits ab 1.4.2019 vereinbart werden. Bei bereits bestehenden Mietverträgen muss die Wertsicherung ab der Mietperiode Mai 2019 vom Mieter verlangt werden. Die Geltendmachung der Wertsicherung muss schriftlich nach dem 1.4.2019 und mindestens 14 Tage vor dem nächsten Mietzinstermin geltend gemacht werden.

Gemäß § 2 Abs 1 Sachbezugswerteverordnung ist für kostenlos oder verbilligt an Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Wohnraum der Richtwert vom 31.10. des Vorjahres  als Sachbezug anzusetzen. Die neuen Richtwerte sind daher ab 1.1.2020 bei der Ermittlung der Sachbezugswerte anzusetzen.