In der Bundesabgabenordnung wurden mit 1.9.2019 in Kraft getretene flankierende Maßnahmen zum EU-BStbG implementiert. Unter anderem sind Art und Höhe der von einem Streitbeilegungsverfahren betroffenen Abgaben bescheidmäßig festzustellen. Abgabenschulden sind auf Antrag des Abgabepflichtigen jedenfalls in der Höhe des durch diesen Bescheid festgestellten Betrags auszusetzen.