Strafen und Geldbußen, die von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem Organ der Europäischen Union verhängt werden, sowie Verbandsgeldbußen sind generell steuerlich nicht abzugsfähig.
Aufgenommen wurde nunmehr die Rechtsansicht des VwGH, dass Verfahrenskosten auch dann abzugsfähig sind, wenn die zur Last gelegte Tat zu einer Verurteilung geführt hat. Voraussetzung ist nur, dass die zur Last gelegte Handlung ausschließlich und unmittelbar aus der betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar und damit betrieblich veranlasst ist. Dies gilt sinngemäß für Verfahrenskosten in Zusammenhang mit einem Rücktritt von der Verfolgung.