Bei der Veräußerung privater Wirtschaftsgüter gegen Ratenzahlungen gehören die in den Raten enthaltenen Zinsenanteile zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Eine solche Zinskomponente kann nach den nunmehr vorliegenden Aussagen nicht nur in einer fremdüblichen Wertsicherungsvereinbarung oder einer explizit vereinbarten fremdüblichen Verzinsung liegen. Das BMF vertritt die Meinung, dass – sofern keine Vereinbarung getroffen oder explizit Zinslosigkeit vereinbart wurde – in wirtschaftlicher Betrachtung dennoch vom Vorhandensein einer Zinskomponente in den Raten auszugehen ist.
Diese Zinsen wären dann zum Normalsteuersatz steuerpflichtig.