Nach dem ersten Schreck und der Erstversorgung bei Verletzungen kommt schon die Verpflichtung zur Schadensmeldung (ähnlich wie bei einem Autounfall). Ein Arbeitsunfall sowie eine Berufskrankheit müssen der AUVA (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt) gemeldet werden.
Die klare Feststellung des Unfallherganges ist keine Schikane, sondern für die reibungslose Leistungsfeststellung – etwa auch für spätere Folgekosten und Rehabilitation – besonders wichtig. Immerhin betragen die Durchschnittskosten eines Arbeitsunfalls rund tausend Euro, können aber in Einzelfällen aber auch weit höhere Beträge ausmachen.
Unfallmeldung
Jeder (vermeintliche) Arbeitsunfall, durch den Versicherte getötet oder mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig werden, muss längstens binnen fünf Tagen der AUVA gemeldet werden.
Unfälle mit Zahnschäden oder Beschädigungen von prothetischen Hilfsmitteln sind jedenfalls zu melden.
Als Selbständiger achten Sie bitte darauf, nicht nur einen Unfall von Beschäftigten, sondern auch einen eigenen rechtzeitig zu melden!
Unfallmeldung Erwerbstätige (791.6 KB)
Ausfüllhilfe für Unfallmeldung Erwerbstätige (256.5 KB)
Die Unfallmeldung für Erwerbstätige kann auch elektronisch über ELDA (elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern), z. B. mit der ELDA-Software, erstattet werden.
Mehr dazu und Ausführliches zum Thema Berufskrankheit finden Sie hier:
Schadensmeldung bei der AUVA