Wenn Sie heuer noch Investitionen tätigen, müssen Sie das Wirtschaftsgut auch noch bis zum 31.12.2019 in Betrieb nehmen, damit Sie eine Halbjahresabsetzung geltend machen können. Mit der Bezahlung können Sie sich aber bis zum nächsten Jahr Zeit lassen. Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 400 (exklusive USt bei Vorsteuerabzug) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) abgesetzt werden. Stille Reserven aus der Veräußerung von mindestens sieben Jahre alten Anlagegütern können unter bestimmten Voraussetzungen bei natürlichen Personen auf Ersatzbeschaffungen übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.
TIPP 2020: Ab dem 1.1.2020 beträgt die Anschaffungskostengrenze für geringwerte Wirtschaftsgüter € 800. Daher sollte im Einzelfall abgewogen werden, ob sich nicht die Verschiebung der Anschaffung von Wirtschaftsgütern mit Kosten über € 400 bis € 800 ins Jahr 2020 sich insgesamt steuerlich vorteilhafter auswirkt.