Weihnachtsgeschenke für Kunden und Geschäftspartner sind üblicherweise nicht als Betriebsausgabe absetzbar. Derartige Kosten fallen unter den so genannten „nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwand“.
Ausnahme bieten die reinen Werbeartikel – dies ist beispielsweise bei Kugelschreibern, Kalendern, Feuerzeugen oder Wein etc. dann der Fall, wenn sie mit der Firmenaufschrift oder dem Firmenlogo versehen sind, und es sich dabei nicht um exklusive Produkte handelt.
Das gleiche gilt auch im Bereich der Umsatzsteuer: „echte“ Weihnachtsgeschenke, also keine Werbeartikel bzw. Warenproben, für Kunden können weder als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können, noch besteht das Recht zum Vorsteuerabzug, sofern die Grenze von € 40,- überschritten wird.