Mit den COVID-19-Gesetzen wurden auch bestimmte Erleichterungen auf dem Sektor des Mietrechts vorgenommen:
Auf dem Sektor von Wohnungsmietverträgen wurden insbesondere folgende Regelungen getroffen:
- Befristete Mietverträge, die dem Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG unterliegen, können normalerweise stets nur um mindestens drei weitere Jahre verlängert werden. Nun wurde geregelt, dass befristete Mietverträge, die nach dem 30.3.2020 und vor dem 1.7.2020 ablaufen, abweichend von der Normalregelung des § 29 MRG schriftlich (Achtung: ein Mail reicht nicht aus!) für einen Zeitraum bis zum Ablauf des 31.12.2020 oder für einen kürzeren Zeitraum verlängert werden können.
- Mietzinszahlungen (einschließlich Betriebskosten), die im Zeitraum 4.2020 bis 30.6.2020 fällig werden und nicht oder nicht vollständig entrichtet werden, können bis 31.12.2020 vom Vermieter nicht eingeklagt werden. Der Vermieter darf bis 31.12.2020 auch nicht eine allenfalls vorhandene Kaution zum Ausgleich der Mietrückstände verwenden. Nach dem 31.12.2020 können die rückständigen Mieten wieder eingeklagt werden. Der Mieter hat also bis 31.12.2020 Zeit, die Mieten nachzuzahlen. Weiters steht dem Vermieter kein auf diesen Zahlungsverzug gestütztes Kündigungsrecht zu. Zur Kündigung ist der Vermieter erst berechtigt, wenn die für den gegenständlichen Zeitraum geschuldeten Mieten (samt 4% Verzugszinsen) nicht bis spätestens 30.6.2022 nachgezahlt werden. Außergerichtliche Betreibungskosten dürfen dem Mieter auch bis zum 30.6.2022 nicht angelastet werden. Voraussetzung für die Stundung der Mieten ist aber, dass der Mieter durch die COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist. Die Beweislast für die Beeinträchtigung trägt der Mieter.