- Vorsteuerrückerstattung aus Nicht EU-Staaten nicht versäumen
Die Fallfrist für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen des Jahres 2019 aus Drittstaaten endet bereits am 30.6.2020. Spätestens bis dahin müssen die Anträge für die betreffenden Länder vollständig bei der jeweils zuständigen Behörde eingelangt sein! Da die Anträge auf dem Postweg zu übermitteln sind, gilt es die Unterlagen rechtzeitig abzuschicken. Für die Schweiz ist ein lokaler steuerlicher Vertreter einzubinden
- Sonderbetreuungsunterstützung bei der Buchhaltungsagentur des Bundes beantragen
Arbeitgeber, die Arbeitnehmern eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu 3 Wochen ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten, Einrichtung der Behindertenhilfe und Kinderbetreuungseinrichtungen gewährt haben, haben Anspruch auf Vergütung durch den Bund von 1/3 des gezahlten Entgeltes. Der Anspruch ist binnen 6 Wochen spätestens bis 30.6.2020 bei der Buchhaltungsagentur geltend zu machen. Im Unternehmensserviceportal (USP) steht ein elektronisches Formular zur Verfügung.