Das Ende Mai 2020 im Nationalrat beschlossene Stundungspaket für Dienstgeber ist nach einem Beharrungsbeschluss des Parlaments wegen der fehlenden Zustimmung im Bundesrat nunmehr rückwirkend mit 1. Juni 2020 in Kraft getreten. Für Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020 können bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten Stundungen für maximal drei Monate und Ratenzahlungen bis längstens Dezember 2021 beantragt werden. Dabei fallen Verzugszinsen an. Die Beiträge für Februar bis April 2020 sind bis spätestens 15.1.2021 verzugszinsenfrei zu bezahlen und können danach ebenfalls in Raten entrichtet werden. Ausgenommen von diesen Erleichterungen sind die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung. In diesen Fällen hat die Zahlung bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Monats zu erfolgen.