Phase I: Die FAQs zum Fixkostenzuschuss der Phase I wurden per 1. Oktober 2020 aktualisiert. Darin finden sich unter anderem folgende Klarstellungen:
- Bei Ermittlung des Wertverlustes bei saisonalen Waren ist darauf abzustellen, ob der tatsächliche Verkaufspreis um mindestens 50% unter dem ursprünglich vorgesehenen bzw regulären Verkaufspreis liegt; bei Erfüllen dieser Grundvoraussetzung kann die Differenz zwischen den Anschaffungskosten der saisonalen Ware und dem tatsächlichen Verkaufspreis als Fixkosten angesetzt werden.
- Die Begriffe „Dividende“ bzw „Gewinnausschüttung“ sind im unternehmensrechtlichen Sinn zu verstehen. Sach- und Bardividenden sind identisch zu behandeln. Ob eine unternehmensrechtliche Gewinnausschüttung zB abgabenrechtlich als Einlagenrückzahlung iSd § 4 Abs. 12 EStG zu beurteilen ist, ist für Zwecke des Fixkostenzuschusses nicht von Bedeutung.
- Sofern durch eine Auflösung von Rücklagen lediglich ein Bilanzverlust verringert wird, ist die Rücklagenauflösung für Zwecke der Gewährung eines Fixkostenzuschusses nicht schädlich.
Phase II: Wir haben bereits in der KlientenInfo 4/2020 über die Grundzüge des Fixkostenzuschusses der Phase II berichtet. Dieser soll die Betrachtungszeiträume bis 15.3.2021 abdecken. Die vom Finanzminister der EU vorgelegte Richtlinie wurde aber von der EU-Kommission nicht genehmigt. Die Verhandlungen, insbesondere über die Maximalhöhe des Zuschusses, sind nach wie vor im Laufen.
Hier auch noch ein Auszug aus einem Rundschreiben des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer:
Fixkostenzuschuss II – EU-Kommission ändert das temporary framework
Die EU-Kommission hat die Rahmenregelung für zulässige Covid-Beihilfen generell bis Juni 2021verlängert und gleichzeitig einen neuen Rahmen gesetzt. Der Fachsenat ist in Abstimmung mit dem BMF. Es bleibt abzuwarten, wie Österreich die neuen Vorgaben umsetzt.
Es heisst also weiterhin: Fixkostenzuschuss II – bitte warten…….