Der Verlustrücktrag wurde in der COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung präzisiert. Sowohl Bilanzierer als auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner können den Verlustrücktrag geltend machen. Der Verlustrücktrag ist als Abzugsposten außerhalb der einzelnen Einkunftsarten zu behandeln, weshalb er keine Auswirkungen auf den Gewinnfreibetrag, die Bemessung von SV-Beiträgen u.ä. hat. Weitere Details finden Sie in der Checkliste zum Jahresende 2020 unter den Steuertipps für Unternehmer Pkt 3.