Seit Dienstag, 3. November, befindet sich Österreich im zweiten Lockdown. Er ist notwendig, weil die Corona-Infektionszahlen zu hoch sind und Österreichs Gesundheitssystem an seine Grenzen gerät. Dabei handelt es sich um eine drastische Maßnahme, die erneut private wie wirtschaftliche Einschränkungen bedeutet. Um wirtschaftliche Folgen abzufedern, hat die Bundesregierung ein Unterstützungspaket geschnürt. Dazu gehört eine Umsatzentschädigung und eine Verbesserung der Kurzarbeit.
Umsatzentschädigung
- Unternehmen, die unmittelbar von den Einschränkungen der Verordnung betroffen sind, werden unterstützt: Beherbergung, Veranstalter, Gastronomie, Freizeitbranche.
- Der Umsatzausfall im November 2020 wird mit bis zu 80% kompensiert.
- Eine Antragstellung ist ab heute für die gewerblichen Betriebe möglich.
- Der Antrag ist spätestens bis 15. Dezember 2020 über FinanzOnline einzubringen.
- Abholung und Lieferservices werden nicht miteingerechnet.
- Gegengerechnet werden nur 100% Garantien und COVID Förderungen der Länder.
- Kurzarbeit und Fixkostenzuschuss werden nicht gegengerechnet.
- Die derzeitige Grenze liegt bei 800.000 Euro pro Betrieb.
- Auch eine Kombination von Umsatzersatz und Fixkosten-Zuschuss (für unterschiedliche Zeiträume) ist für betroffene Unternehmen möglich.
- Privatzimmervermieter und Urlaub am Bauernhof-Betriebe werden separat abgewickelt.
Zitate Tourismusministerin Elisabeth Köstinger
„Der Lockdown ist kein Selbstzweck. Wir mussten ihn machen, weil die Infektionszahlen zu hoch sind. Die vielen Wirtshäuser, Cafes, Hotelbetriebe oder Veranstalter tragen keine Schuld an dieser Situation. Deshalb entschädigen wir sie für die Verluste, die sie im November hinnehmen müssen.“
„Mit der Umsatzentschädigung bekommen Betriebe, die laut Verordnung von den Einschränkungen betroffen sind, im November 80 Prozent ersetzt. Eine Antragstellung ist ab heute bis spätestens 15. Dezember 2020 über FinanzOnline möglich. Abholung und Lieferservices werden nicht gegengerechnet, auch Kurzarbeit und Fixkostenzuschuss werden nicht gegengerechnet. Mit der Umsatzentschädigung haben wir das richtige Instrument, um die wirtschaftlichen Folgen für die betroffenen Unternehmen abzufedern.“
„Kurzarbeit statt Kündigungen lautet unser Ziel. Darum haben wir die Kurzarbeit verbessert, um möglichst viele Arbeitsplätze zu sichern. Im November ist eine Arbeitszeitreduktion auf bis zu null Prozent möglich. Betroffene Mitarbeiter erhalten weiterhin 80-90 Prozent ihres Nettoeinkommens.“
Betriebe, die laut COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung direkt betroffen sind und Umsatzentschädigung beantragen können:
· Seilbahnen
· Gastronomie · Beherbergung inkl. Privatzimmer und Urlaub am Bauernhof · Campingplätze · Schutzhütten · Fitnesszentren · Vergnügungs- und Themenparks · Schwimmbäder und Schwimmstadien · Solarien, Saunas, Bäder · Tanzschulen
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· Museen
· Betrieb von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen · Kinos · Botanische und zoologische Gärten sowie Naturparks · Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter · Fahrten von Reisebussen · Gelegenheitsverkehrsmärkte
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[Quelle: Medieninformation Bundesministerium]