Offensichtlich zur Abmilderung von Liquiditätsschwierigkeiten sind in der BAO ua folgende Änderungen vorgesehen:
- Bereits bestehende und durch das KonStG 2020 bis 15.1.2020 verlängerte Stundungen werden automatisch bis zum 31.3.2021 verlängert.
- Die Zahlungsfrist, für Abgaben, die im Zeitraum 26.9.2020 bis 28.2.2021 fällig werden, wird automatisch auf den 31.3.2021 verschoben.
- Für den Zeitraum 15.3.2020 bis 31.3.2021 sind keine Stundungszinsen
- Für Abgaben, die in der Zeit zwischen 15.3.2020 und 31.3.2021 fällig werden, sind keine Säumniszuschläge zu entrichten.
- Bisher war nur vorgesehen, für Nachforderungen aus der Veranlagung 2020 keine Anspruchszinsen vorzuschreiben. Die Regelung soll nun auch für ESt- oder KöSt-Nachzahlungen für das Jahr 2019 gelten.
Die endgültige Beschlussfassung bleibt abzuwarten. Wir werden in der nächsten KlientenInfo 1/2021 im Detail dazu berichten.