Das Finanzministerium hat veröffentlicht:
Aufgrund der Änderungen des UStG 1994 mit dem COVID-19-StMG, BGBl. I Nr. 3/2021, unterliegen seit dem 1. Jänner 2021 dem ermäßigten Steuersatz von 10 Prozent:
- Reparaturdienstleistungen (einschließlich Ausbesserung und Änderung) betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche sowie
- Waren der monatlichen Damenhygiene aller Art.
Was ist unter Reparaturdienstleistungen zu verstehen?
Begünstigt sind Reparaturdienstleistungen einschließlich Ausbesserung und Änderung betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche. Nicht begünstigt sind hingegen Lieferungen inklusive Werklieferungen.
Eine begünstigte Reparatur betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche wird jedenfalls dann angenommen, wenn der Entgeltsanteil, welcher auf das bei der Reparatur verwendete Material entfällt, weniger als 50 Prozent des für die Reparatur geleisteten Gesamtentgelts beträgt.
Die Reinigung von Kleidung fällt nicht unter den ermäßigten Steuersatz iHv 10 Prozent, weil es sich dabei um keine Reparatur handelt.
Welche Produkte fallen unter die Begünstigung für monatliche Damenhygiene?
Begünstigt sind Waren der monatlichen Damenhygiene, wie etwa hygienische Binden (Einlagen), Tampons aus Stoffen aller Art, Menstruationstassen, Menstruationsschwämmchen und Periodenhosen. Ebenso begünstigt sind Slipeinlagen.
Mehr Details dazu finden Sie hier in den FAQ des Finanzministeriums zu diesem Thema