Ab März 2021 ist ein stufenweiser Abbau der Beitragsrückstände in der Sozialversicherung geplant. In diesen Zusammenhang konnte sichergestellt werden, dass Firmen die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie weiterhin eine Unterstützung/Erleichterungen benötigen, diese auch erhalten. Im ÖGK Schreiben finden sich die Detailinformationen zur geplanten weiteren Vorgehensweise:
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) steht den Wirtschaftstreibenden seit Beginn der Covid-19-Pandemie zur Seite. Mehrere Maßnahmenpakete haben bislang dazu beigetragen, den heimischen Wirtschaftsstandort weitgehend zu sichern. Bis dato wurden seitens der ÖGK rund 58.500 Stundungsanträge und 7.200 Ratenvereinbarungen auf unbürokratische Weise im Sinne der Dienstgeber erledigt.
Nun bedarf es weiterer gemeinsamer Anstrengungen, um die coronabedingten Außenstände sukzessive abzubauen. Vor diesem Hintergrund wurde vom Gesetzgeber Ende 2020 ein umfangreiches Unterstützungspaket (2-Phasen-Modell) beschlossen – wir haben darüber informiert.
Zahlungsziel 31.3.2021
In einem ersten Schritt ist gesetzlich vorgesehen, dass die aufgelaufenen Rückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Februar 2021 bis zum 31. März 2021 zu begleichen sind. Ist dies aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht gänzlich möglich, kann die ÖGK Ratenzahlungen bis längstens 30. Juni 2022 (Phase 1) bzw. unter erhöhten Voraussetzungen bis 31. März 2024 (Phase 2) gewähren.
Zahlungsinformation Anfang Februar
Im Hinblick auf den nahenden Zahlungstermin per 31. März 2021 versendet die ÖGK Anfang Februar eine Zahlungsinformation an die heimischen Betriebe. Damit erhalten die Dienstgeber einen aktuellen Überblick über ihre bis dato ausstehenden Beiträge. Dies erleichtert eine frühzeitige Planung, wie die bestehenden Beitragsrückstände unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Möglichkeiten abgebaut werden können.
Ratenanträge ab März möglich
Ist nach erfolgtem „Kassensturz“ absehbar, dass die rückständigen Beiträge bis 31. März 2021 nicht zur Gänze beglichen werden können, kann ein Ratenansuchen gestellt werden. Ein elektronischer Antrag steht ab Anfang März in WEBEKU zur Verfügung.
Die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen. Sie sind verpflichtend bis zum 15. des auf die Beihilfenzahlung zweitfolgenden Kalendermonates zu entrichten. Erfolgt dies nicht, können Ratenansuchen nicht behandelt werden.
Hier der Artikel der ÖGK zu diesem Thema