Um den EU–OSS verwenden zu können, muss sich das Unternehmen in einem Mitgliedstaat identifizieren und zum EU–OSS registrieren lassen. Grundsätzlich können sich sowohl EU-Unternehmen als auch Drittlandsunternehmen zum EU–OSS registrieren (Drittlandsunternehmen allerdings nur für Lieferungen).
Voraussetzung für eine Registrierung ist, dass das Unternehmen Umsätze die unter die Regelung für den EU–OSS fallen tätigt. Eine Registrierung ist ausgeschlossen, wenn das Unternehmen bereits in einem anderen Mitgliedstaat für den EU–OSS registriert ist und die Registrierung noch aufrecht ist. Eine Registrierung zum Nicht-EU–OSS oder IOSS, ist jedoch nicht schädlich.
Hinweis
Die Vorregistrierungsphase zum EU–OSS beginnt mit 1. April 2021. Auch wenn ein Registrierungsantrag bereits in der Vorregistrierungsphase eingebracht wird, kann der EU–OSS erst ab 1. Juli 2021 verwendet werden.
Für EU-Unternehmen erfolgt die Registrierung in jenem Mitgliedstaat, in dem der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit liegt. Befindet sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit im Drittland, erfolgt die Registrierung in jenem Mitgliedstaat, in dem eine Betriebsstätte vorliegt. Hat dieses Unternehmen noch eine andere Betriebsstätte innerhalb der EU, kann es auswählen in welchem der Betriebsstättenstaaten es sich registriert.
Im Inland ansässige Kleinunternehmen sind grundsätzlich von der österreichischen Umsatzsteuer befreit, wenn sie nicht auf die Steuerbefreiung verzichtet haben. Erbringt ein Kleinunternehmen aber Umsätze, die der Umsatzsteuer eines anderen Mitgliedsstaates unterliegen, ist die Kleinunternehmerbefreiung – deren Wirkung auf Österreich beschränkt ist – nicht anwendbar. Diesfalls kommt eine Anwendung des EU–OSS in Frage.
Hinweis
Entscheidet sich ein Unternehmen für die Verwendung des EU–OSS, sind alle unter die EU–OSS Regelung fallenden Umsätze über diesen zu erklären.
Die Antragstellung für eine Registrierung zum EU–OSS erfolgt elektronisch über FinanzOnline. Eine Registrierung ist nur möglich, wenn das Unternehmen über eine österreichische UID-Nummer verfügt.
Möchte ein Unternehmen den EU–OSS verwenden und liegen die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme vor, ist der EU–OSS ab dem Kalendervierteljahr anzuwenden, das auf die Antragstellung folgt.
Beispiel
Will ein Unternehmen den EU–OSS ab 1. Jänner 2025 verwenden, muss es einen Antrag auf Registrierung bis spätestens 31. Dezember 2024 abgeben.
Im Falle der erstmaligen Erbringung einer Leistung, die unter die Sonderregelung fällt, kann davon abweichend der Antrag bis zum 10. Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monats gestellt werden.
Beispiel
Ein Unternehmen erbringt am 12. Oktober 2025 erstmals Leistungen, die unter die Sonderregelung fallen. Das Unternehmen muss den Antrag auf Registrierung bis spätestens 10. November 2025 abgeben, damit es den EU–OSS ab dem Datum der ersten Leistungserbringung nutzen kann.
Mit 1. Juli 2021 wird der MOSS zum EU–OSS. Wenn ein Unternehmen bereits vor 1. Juli 2021 zum MOSS registriert war, bleibt die Registrierung auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin aufrecht. MOSS Teinehmerinnen/Teilnehmer werden daher automatisch zu EU–OSS Teilnehmerinnen/Teilnehmern. Das Portal wird mit 1. Juli 2021 umfangreicher aufgebaut sein und die Korrektur von Erklärungen erfolgt für Umsätze ab 1. Juli 2021 in einer anderen Form.
[Quelle: BMF]