Bisherige Regelung:
Werden Waren an Konsumenten oder an sogenannte Schwellenerwerber (Umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer, Ärzte…) in anderen Mitgliedsstaaten der EU verkauft, sind diese Umsätze nach der derzeitigen Rechtslage grundsätzlich dort der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wo die Versendung oder Beförderung beginnt. Damit es zu keinen Wettbewerbsverzerrungen kommt, sieht die Versandhandelsregelung vor, dass diese Lieferungen ab einem gewissen Lieferumfang im Bestimmungsland umsatzsteuerpflichtig werden und eine steuerliche Registrierung in diesen Ländern erforderlich ist. Die Lieferschwelle beträgt in den meisten Ländern 35.000 EUR, einige haben jedoch auch höhere Schwellen, wie beispielsweise Deutschland iHv. 100.000 EUR.
Nach der alten Rechtslage sollten die Lieferschwellen EU-weit am 1.1.2021 abgeschafft werden.
Einige Mitgliedsstaaten hatten bei der EU-Kommission eine Verschiebung dieses Termins auf den 1.1.2024 aus technischen Gründen angeregt. Auch die EU-Kommission hatte sodann dem Europäischen Parlament sowie dem Rat eine Verschiebung vorgeschlagen.
Am 20.7.2020 wurde vom Rat die Verschiebung auf den 1.7.2021 beschlossen. Die Gewährung einer längeren Vorbereitungszeit auf die neuen Regelungen wird mit den aktuellen Schwierigkeiten, mit denen Unternehmen und Mitgliedstaaten aufgrund der Corona-Krise konfrontiert sind, begründet.
Mit Abschaffung der Lieferschwelle hat die Umsatzbesteuerung bei Versandhandelslieferungen an Konsumenten und Schwellenerwerber in der EU ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich im Bestimmungsland zu erfolgen. Lediglich bei Kleinstunternehmern mit Versandhandelsumsätzen von bis zu 10.000 Euro pro Jahr ist weiterhin eine Besteuerung in dem Land vorgesehen, wo die Versendung oder Beförderung beginnt.
Damit sich in Zukunft nicht jeder Unternehmer, der Versandhandelsumsätze tätigt, in allen diesen Ländern steuerlich registrieren lassen muss, wird der Mini-One-Stop-Shop (MOSS) ausgeweitet. Der EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) bietet dann ab 1.7.2021 den österreichischen Unternehmern, ohne sich im Bestimmungsland registrieren zu müssen, die Möglichkeit, die in anderen EU-Ländern zu entrichtende Umsatzsteuer über FinanzOnline zu erklären und abzuführen.
[Quelle: WKO]
Regelung ab 1.7.2021
Ab Juli fällt die Lieferschwelle in der gesamten EU, die derzeit geltende Mehrwertsteuerbefreiung für Waren in Kleinsendungen mit einem Wert bis zu € 22 wird ebenfalls abgeschafft.
Jede Lieferung ist dann in jenem Staat der Umsatzsteuer zu unterziehen, in den sie geliefert wird. Es gelten für die Rechnungslegung nicht nur die Mehrwertsteuersätze des jeweiligen EU-Landes, sondern auch die Formvorschriften in diesem Land.
Damit man sich als Onlineversandhändler nicht in jedem Mitgliedsstaat der EU selbst registrieren muss, wurde der bisher schon bestehende Mini-One-Stop-Shop ausgeweitet und monatlich sind dann die Umsätze in den jeweiligen EU-Ländern über FinanzOnline im neu geschaffenen EU-One-Stop-Shop zu melden.
Wir haben uns eine Liste der derzeit gültigen Mehrwertsteuersätze in allen EU-Ländern besorgt und stellen sie Ihnen hier zur Verfügung. Wir werden uns auch bemühen, diese laufend aktuell zu halten.
Und die WKO hat sehr gute FAQ zusammengestellt, falls noch Fragen auftauchen sollten -> FAQ der WKO zur neuen Versandhandelsregelung ab 1.7.2021