Bereits mit dem Jahresabschluss für 2020 ist sie möglich – die neue Pauschalierung für Kleinunternehmer. Hier die Details dazu:
Wer kann sie in Anspruch nehmen?
- Jahresumsatz maximal 35.000 EUR
- Einkünfte aus Gewerbetrieb oder selbständiger Tätigkeit
- unabhängig davon ob Umsatzsteuer freiwillig berechnet wird oder die Kleinunternehmerpauschalierung bei der Umsatzsteuer in Anspruch genommen wird
- Sonstige (nicht betriebliche) Einkünfte sind nicht in die Grenze einzubeziehen (zB Vermietung und Verpachtung)
- Ein Überschreiten der Umsatzgrenze bis max 40.000 EUR ist für die Anwendung der Pauschalierung nicht schädlich, wenn die 35.000 EUR-Grenze im vorangegangenen Jahr eingehalten wurde (bis 2020).
- Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder und Stiftungsvorstände können die Kleinunternehmer-Pauschalierung unabhängig von der Umsatzhöhe nicht in Anspruch nehmen.
- Reisekosten denen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht werden als Durchläufer behandelt
So wird gerechnet:
Das Betriebsausgabenpauschale beträgt 45 % der Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) für Dienstleistungsbetriebe 20 % der Betriebseinnahmen.
Durch das Covid-19 Steuermaßnahmengesetz ist die Höhe des Pauschales ab der Veranlagung 2021 mit 18.900 EUR, bei Dienstleistungsbetrieben mit höchstens 8.400 EUR beschränkt. Die Einordnung als Dienstleistungsbetrieb, erfolgt durch die Dienstleistungsbetriebe-Verordnung des Finanzministers (BGBl II 2020/615).
Der Gewinn ermittelt sich aus der Differenz aus den Betriebseinnahme und den pauschal ermittelten Betriebsausgaben.
Zusätzlich zur Pauschale werden die Sozialversicherungsbeiträge und der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages gewinnmindernd berücksichtigt. Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht vermindern die Bemessungsgrundlage für die pauschalen Betriebsausgaben, da sie in tatsächlicher Höhe abgezogen werden können (ab 2021).
Ob die neue Pauschalierung im Vergleich zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder zur Basispauschalierung steuerlich vorteilhaft ist, ist immer im Einzelfall zu beurteilen. Insbesondere im Bereich der produzierenden Unternehmen kombiniert mit voller SV-Pflicht, wird die neue Pauschalierung aufgrund der höheren Prozentsätze in den meisten Fällen zu keiner Steuerpflicht führen und damit vorteilhaft sein.
Die WKO hat eine detaillierte Beschreibung mit Rechenbeispielen auf ihren Webseiten -> hier finden Sie sie