Grundsätzlich sind Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, verdeckten Kapitalgesellschaften, Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften und bestimmten Genossenschaften binnen 9 Monaten ab dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch elektronisch einzureichen und offenzulegen. Diese Frist wurde für Bilanzstichtage bis zum 31.12.2020 auf 12 Monate verlängert.
- Umfang der offenzulegenden Unterlagen
Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, den Jahresabschluss und den Lagebericht nach seiner Behandlung in der Haupt- bzw Generalversammlung, je-doch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, samt Bestätigungsvermerk beim zuständigen Firmenbuchgericht einzureichen. Die gleiche Frist gilt auch für den Bericht des Aufsichtsrats sowie den Ergebnisverwendungsbeschluss. Alle Unterlagen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln, ausgenommen Kapitalgesellschaften mit Umsatzerlösen bis € 70.000. - Fristverlängerungen aufgrund der COVID-19-Sonderregelungen:
Die vorübergehenden Sonderregelungen für Jahresabschlüsse und deren Offenlegung be-treffen Bilanzstichtage bis zum 31.12.2020. Folgende Sonderreglungen kommen zur Anwendung:
* Die Aufstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2020 kann daher – theoretisch nur bei coronabedingter Verhinderung, de facto wohl generell, sanktionslos bis zum 30.9.2021 (statt bis 30.5.2021) erfolgen.
* Die Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2020 und andere jährlich zu fassende Beschlüsse (zB Entlastung, Gewinnverwendung) können fristenwahrend bis 31.12.2021 (statt bis 31.8.2021) erfolgen.
* Die Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2020 samt anderer offenzulegender Unterlagen beim Firmenbuch ist bis 31.12.2021 (statt bis 30.9.2021) sanktionslos möglich.
Damit können Jahresabschlüsse bis zum Regelbilanzstichtag 31.12.2020 noch von der coronabedingten Sonderfristverlängerungen bis spätestens 31.12.2021 profitieren. Abweichende Wirtschaftsjahre 2020/21 bzw Jahresabschlüsse mit einem Stichtag nach dem 31.12.2020 müssen wieder die reguläre Offenlegungsfrist von neun Monaten beachten.
- Regelungen für Konzernabschlüsse
— Im Falle eines verpflichtend aufzustellenden Konzernabschlusses sind Bilanz, GuV, Konzernanhang und Konzernlagebericht bzw zusätzlich das Cash-Flow-Statement und der Eigenkapitalspiegel dem Firmenbuch zu übermitteln. Die Konzernabschlüsse sind immer im vollen Umfang offenzulegen, es gibt keine größenabhängigen Erleichterungen.
— Ist eine Kapitalgesellschaft ein Tochterunternehmen, das in einen ausländischen Konzernabschluss mit befreiender Wirkung einbezogen wird, kann der befreiende Konzernabschluss und der Konzernlagebericht des übergeordneten Mutterunternehmens entweder in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache beim Firmenbuchgericht offengelegt werden.
–Die Vertreter einer Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft müssen die Unterlagen der Hauptniederlassung, welche nach dem für sie maßgeblichen lokalen Recht erstellt, geprüft und offengelegt wurden, in deutscher Sprache offenlegen.