Grundsätzlich sind Entschädigungen auf Grund eines Verdienstentgangs gemäß § 32 Abs 1 Epidemiegesetz steuerfrei. Ebenfalls unterliegt der Verdienstentgang nicht der Ausgabenkürzung. Wird allerdings für die Berechnung des Verdienstentgangs ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu Rate gezogen und entstehen dadurch Kosten, so unterliegen diese Kosten, entgegen der Aussage in Rz 313c der Einkommensteuerrichtlinien einer Ausgabenkürzung.