4490 St.Florian, Leopold-Kotzmann-Straße 11b office@stb-huemer.at 07224/22472 / Fax 0732/210022-1122

Steuerberatung Huemer

Kurzarbeit ebenfalls verlängert – hier die Details

Die wichtigsten Neuerungen:

  • Verlängerung der 100% Beihilfe für besonders betroffene Unternehmen bis 31.3.2022.
  • Als „besonders betroffen“ gelten gemäß ÖNACE-Klassifizierung vom Betretungsverbot direkt betroffene Betriebe oder besonders betroffene Betriebe mit mindestens 50 % Umsatzrückgang im Vergleich 3. Quartal 2019 auf 3. Quartal 2020
    • Betriebe die in einem laufenden Begehren die Laufzeit bis 31.3.2022 verlängern möchten, müssen mit den betroffenen Dienstnehmern die verlängerte Laufzeit in einer adaptierten Sozialpartner-Vereinbarung vereinbaren.
    • Anschließend kann im Rahmen eines „Verlängerungsbegehren“ eine verlängerte Laufzeit bis 31.3.2022 beantragt werden.
    • Dieses „Verlängerungsbegehren“ muss spätestens bis 31.12.2021 via eAMS-Konto eingebracht werden.
      • Hinweis: Im „Verlängerungsbegehren“ kann auch eine Anpassung der Arbeitszeit-Reduktion bzw. eine Adaptierung der einbezogenen Personen vorgenommen werden
      • Praxis-Beispiel: Gastro-Betrieb, der aktuell ein Kurzarbeitsbegehren von 22.11.2021 – 31.12.2021 bereits eingebracht hat und die Laufzeit bis 31.3.2022 verlängern möchte.
  • Besonders betroffene Betriebe (mit Anspruch auf 100 % Beihilfe) die bereits Anträge über den 31.3.2022 gestellt haben (z.B. von 1.12.2021 bis 31.5.2021) sollten ebenfalls eine Anpassung der Laufzeit bis maximal 31.3.2022 vornehmen, da ansonsten die volle Beihilfenhöhe nicht in Anspruch genommen werden kann!
    • Schritt 1: Via eAMS-Konto ist das AMS mit einer Textnachricht projektbezogen über die Einkürzung des Kurzarbeitszeitraumes (bis max. 31.3.2022) zu informieren.
    • Schritt 2: Im Rahmen eines Änderungsbegehren (ab 6.12.2021 Einbringung möglich) kann – bis spätestens Ende der Behrenslaufzeit – spätestens jedoch bis 31.3.2022 eine erhöhte Beihilfe begeht werden.

      Praxis-Beispiel: Friseurbetrieb, der von 1.11.2021 bis 30.04.2022 KUA beantragt hat, muss zuerst eine Einkürzung über das eAMS Konto bis max. KUA-Ende 31.03. 2022 bekanntgeben und nach technischer Umsetzung durch das AMS ein Änderungsbegehren hinsichtlich Beihilfenhöhe einbringen.

  • 100% Beihilfe ist nur für besonders betroffene Unternehmen mit mindestens 50 % Umsatzrückgang im Vergleich 3. Quartal 2019 auf 3. Quartal 2020 für den gesamten Projektzeitraum möglich.
  • Besonders betroffene Unternehmen mit Betretungsverbot bekommen nur für die Zeit des Lockdowns 100% Beihilfensumme. Für den restlichen Zeitraum gebührt 85% Beihilfe.
  • Vom Lockdown direkt betroffene Betriebe, die vor dem 6.12.2021 ein Begehren mit einer Laufzeit über den 31.12.2021 einbringen, begehren formal nur die verringerte Beihilfe in der Höhe von 85 %. Um den Erhalt der 100%igen Beihilfe sicherzustellen, ist ein Änderungsbegehren ab dem 6.12.2021 zu beantragen. Idealerweise sollte der Antrag generell erst ab 6.12.2021 eingebracht werden, dann erspart man sich diesen Schritt.
    • Hinweis: 100 % Beihilfe gebührt nur für Monate mit behördlichen Betretungsverbot.
  • Aussetzung der Beratungsverfahren: Das Beratungsverfahrens entfällt für alle Betriebe, die Kurzarbeit vor Ablauf des 31.1.2022 beantragen.

 

Fristverlängerung Antragsstellung:

  • Rückwirkende Antragstellung verlängert: Alle Kurzarbeitsbegehren mit Beginn der Kurzarbeit während des Lockdowns können bis zu 4 Wochen rückwirkend eingebracht werden.
    • Praxis-Beispiel: Ein Betrieb der mit Montag, 22.11.2021 die Kurzarbeit begonnen hat, kann das Begehren via eAMS-Konto bis spätestens Montag, 20.12.2021 einbringen.

Vereinfachtes Verfahren:

Dieses gilt für alle Kurzarbeitsanträge, die bis max. 31.3.2022 dauern und bis spätestens 31.01.2022 beantragt wurden. Eine explizite Zustimmung der Sozialpartner braucht es nur mehr für folgende Kurzarbeitsprojekte:

  • Begehren mit einem Arbeitszeitausfall von über 50%, deren Laufzeit über den 31.3.2022 hinaus beantragt wird, oder
  • in der Sozialpartner-Vereinbarung eine Einschränkung der Behaltepflicht oder Behaltefrist vorgenommen wird.

WICHTIG: Das AMS ist für alle Antragssteller „One-Stop-Shop“. Eine separate Einholung von Zustimmung der Sozialpartner ist nicht erforderlich! Die Möglichkeit, Kurzarbeit über den 31.12.2021 hinaus zu beantragen – mit der erhöhten Beihilfe – wird technisch im eAMS-Konto ab 6.12.2021 bestehen.

    • Hinweis: Bei Anträgen von „neueintretenden Betrieben“, die vor dem 6.12.2021 eingebracht werden, muss unbedingt das Feld „Beratungsverfahren abgeschlossen“ immer mit „Ja“ angekreuzt werden. (Hinweis: „Neueintretende“ sind Betriebe die in Phase 4 – zwischen 1.4.2021 und 30.6.2020 nicht in Kurzarbeit waren!)

TIPP: Wirtschaftskammer und AMS empfehlen eine Antragstellung ab dem 6.12.2021, da ab diesem Zeitpunkt die erforderlichen IT-Anpassungen (Entfall Beratungsverfahren, 100% Beihilfe bis 31.3.2022) eingebaut sind. Die Beihilfenhöhe von 100% ist nur für Monate mit Lockdown möglich. Etwaige Überförderungen werden vom AMS zurückgefordert.

[Quelle: WKO Corona UnternehmerInnen-Info]

Ergänzung 6.12.2021 – einige Konkretisierungen kamen inzwischen an:

Die Vorschriften über die Phase 5 sind seit 1.7.2021 (und bis zum 30.6.2022) grundsätzlich gültig. Aufgrund des neuerlichen Lockdowns gibt es dafür zahlreiche Erleichterungen. Die wichtigsten Änderungen für die Lockdown-Zeit (vermutlich[1] bis 12.12.2021 bzw OÖ bis 17.12.2021) sind[2]:

  • Antragstellung

Eine rückwirkende Antragstellung ist wieder möglich. Die Antragstellung ist für alle Unternehmen, die die Kurzarbeit während des Lockdowns beginnen, rückwirkend für vier Wochen möglich. Für alle Unternehmen, die bereits die Kurzarbeitshilfe beziehen, ist bei besonders betroffenen Unternehmen ein Antrag auf Änderung mit der Begründung „Betretungsverbot“ einzubringen.

  • Wirtschaftliche Begründung durch den Steuerberater und Beantragungszeitraum

Die Pflicht, eine wirtschaftliche Begründung durch den Steuerberater bestätigen zu lassen, entfällt für direkt betroffene Unternehmen[3] und für alle Unternehmen, die Kurzarbeit nur für die Zeit des Lockdowns beantragen. Wichtig: Wir empfehlen die Kurzarbeit mindestens bis zum Ende des voraussichtlichen Lockdowns am 12.12.2021 (OÖ 17.12.2021) zu beantragen. Sollte der Lockdown kürzer ausfallen, müsste der Antrag dahingehend abgeändert werden.

  • Erhöhung der Beihilfe

Direkt betroffene Branchen erhalten eine ungekürzte Beihilfe in Höhe von 100% (anstatt 85%) bis zum 31.12.2021.

  • Beratungsverfahren und Anzeigepflicht

Das vorgelagerte Beratungsverfahren sowie die vorhergehende Anzeige beim AMS entfällt.  Der Antrag ist im Webportal einzubringen. Ab 6.12.2021 wird im Begehren die Frage nach einem abgeschlossenen Beratungsverfahren entfernt. In Anträgen, die bis dahin eingebracht werden, ist das Feld „Beratungsverfahren abgeschlossen“ immer mit „Ja“ zu beantworten.

  • Weiterbildungen Lehrlinge

Die Verpflichtung, mindestens 50% der Ausfallszeit von kurzarbeitenden Lehrlingen für die Weiter­bildungsmaßnahmen zu nutzen, entfällt für die Monate November und Dezember 2021.

  • Genehmigung von Arbeitsausfällen von mehr als 90%

Die Genehmigung von Arbeitsausfällen von durchschnittlich mehr als 90% in direkt vom Lockdown betroffenen Branchen ist erst im Nachhinein möglich. Im Antrag ist jedenfalls der Ausfall mit höchstens durchschnittlich 90% anzugeben. Die Überschreitung von durchschnittlich 90% ist nur möglich, wenn in den übrigen Abrechnungsmonaten, in denen kein Lockdown gegolten hat, jeweils nicht mehr als 90% Ausfallsstunden vorliegen.

  • Trinkgeldersatz in den Trinkgeldbranchen

Die Sozialpartner einigten sich im Rahmen des Gesamtpakets darauf, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Trinkgeldbranchen ab 1.12.2021 für die Dauer der Kurzarbeit eine erhöhte Vergütung wie bereits in der Phase 3 (v.a. im November 2020) erhalten.

  • Richtlinie „Starthilfe für Saisonbetriebe“

Zur Unterstützung der Saisonbetriebe beim Start in die Wintersaison und zur Überbrückung des für die Kurzarbeit fehlenden ersten Monats vor Beginn der KUA wurde die Starthilfe für Saisonbetriebe geschaffen.

[1] Die Verlängerung um weitere 10 Tage bis einschließlich 11.12.2021 wurde beschlossen. (BGBL II, 511/2021 vom 1.12.2021).

[2] https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html; https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit.

[3] Liste der direkt betroffenen Unternehmen: https://www.wko.at/service/kurzarbeit-lockdown-branchen.pdf.