Ende August ist der bisherige General-Kollektivvertrag ausgelaufen. Deshalb haben sich die Sozialpartner und die Industriellenvereinigung auf einen neuen General-KV geeinigt. Er gilt rückwirkend ab 1. September und läuft bis 30. April 2022.
Geregelt wird Folgendes:
- ArbeitnehmerInnen, die bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, dürfen diese nach drei Stunden für mindestens zehn Minuten abnehmen.
- Der Anordnung des Arbeitgebers, eine Maske zu tragen, muss bei Nachweis des 3G-Status nicht Folge geleistet werden.
- Zu diesem Zweck ist der Arbeitgeber zur Ermittlung der Daten zum 3-G-Status ermächtigt.
- ArbeitnehmerInnen dürfen aufgrund eines positiven Covid-19-Testergebnisses nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
- Bestehende Regelungen, etwa in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die für die ArbeitnehmerInnen günstigere Bestimmungen vorsehen, werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.