Für Arbeitnehmer, die seit Frühjahr 2020 vermehrt im Homeoffice arbeiten, steht das neu geschaffene Arbeitsplatzpauschale zu, wenn eben dem Steuerpflichtigen zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht. Für Aufwendungen aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung stehen folgende Pauschalbeträge zu:
- 1.200 € für ein ganzes Jahr stehen zu,
wenn keine anderen aktiven Einkünfte von mehr als 11.000 € erzielt werden, für die ausserhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Damit sind sämtliche Aufwendungen berücksichtigt, die aus der betrieblichen Nutzung entstehen. - 300 € für ein ganzes Jahr stehen zu,
wenn andere aktiven Einkünfte von mehr als 11.000 € erzielt werden, für die ausserhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Zusätzlich können nur Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eigenrichteten Arbeitsplatzes geltend gemacht werden – allerdings auch hier nur bis zur Obergrenze von 300 € pro Jahr.
Arbeitnehmer können das Arbeitsplatzpauschale bereits ab dem Veranlagungsjahr 2021 in Anspruch nehmen. Selbstständige werden erst ein Jahr später, also ab 2022, ein adäquates Arbeitsplatzpauschale eingeräumt bekommen.