Bisher wurden Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen nur innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist besteuert. Ab dem 1.3.2022 werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen um Einkünfte aus Kryptowährungen (§ 27b EStG) erweitert. Zu diesen Einkünften sollen zukünftig laufende Einkünfte aus Kryptowährungen („Früchte“) und Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen zählen.
Zu den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen gehören einerseits Entgelte (insbesondere zinsähnliche Gegenleistungen) für die Überlassung von Kryptowährungen (zB Lending), andererseits aber auch der Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden (zB Mining). Die realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen erfassen die Veräußerung und den Tausch.
Für Einkünfte aus Kryptowährungen kommt der besondere Steuersatz von 27,5% zur Anwendung. Dies gilt unabhängig davon, ob Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen von einem Kreditinstitut gewährt werden. Der besondere Steuersatz kommt dann nicht zur Anwendung, wenn die zugrundeliegenden Überlassungsverträge in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht öffentlich angeboten werden.
Die Regelungen zum Verlustausgleich beim Kapitalvermögen (§ 27 Abs 8 EStG) werden um die Einkünfte aus Kryptowährungen erweitert. Das bedeutet, dass auch bei Einkünften aus Kryptowährungen (bei Anwendung des besonderen Steuersatzes) eine Verlustverrechnung mit anderen sondersteuersatzbegünstigten Kapitaleinkünften (ausgenommen Sparbuchzinsen und Stiftungszuwendungen) möglich ist.
Der Abzug von Werbungskosten ist – wie bei der Veräußerung von Grundstücken – bei Anwendung des Regelsteuersatzes iZm Einkünften aus Kryptowährungen zulässig. Ebenso können – anders als beim restlichen Kapitalvermögen im außerbetrieblichen Bereich – Anschaffungsnebenkosten (zB Tradinggebühren) angesetzt werden.
Die Regelungen treten mit 1.3.2022 in Kraft und sind erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden und folglich im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch spekulationsverfangen sind. Erfolgte die Anschaffung vor dem 1.3.2021, unterliegen diese als „Altvermögen“ nicht der neuen Besteuerungssystematik, die Besteuerung erfolgt nach den bisherigen Regelungen (Steuerfreiheit nach einjähriger Spekulationsfrist). Für laufende Einkünfte im Zeitraum von 1.1.2022 bis 28.2.2022 hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, diese bereits nach den neuen Regelungen (Sondersteuersatz, Verlustausgleich etc) zu erklären. Die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug für Einkünfte aus Kryptowährungen gilt erstmals für Kapitalerträge, die nach dem 31.Dezember 2023 anfallen. Für in den Kalenderjahren 2022 und 2023 anfallende Kapitalerträge kann freiwillig Kapitalertragsteuer einbehalten werden.