In einer weiteren Entscheidung des OGH zur COVID-19-Mietzinsreduktion (hier: Kosmetiksalon in einem Einkaufszentrum) hat er weitgehend auf sein erstes Judikat verwiesen und somit dem Mieter eine umfassende Mietzinsreduktion auf Grund von behördlichen Schließungen zuerkannt. In dieser Entscheidung hat sich der OGH erstmals mit der Weiterreichung eines Fixkostenzuschusses beschäftigt. Er hält ausdrücklich fest, dass der Mieter nicht verpflichtet ist, einen erhaltenen Fixkostenzuschuss an den Vermieter weiterzureichen. Dies wird damit begründet, dass der Mieter gegenüber der COFAG einer Schadensminderungspflicht unterliegt, die die COFAG uU dazu berechtigt, auf die Mietzinsreduktion zu viel erhaltenen Fixkostenzuschuss zurückzufordern.