Im vorliegenden Fall hat der OGH trotz der Tatsache, dass der Lokalbetreiber weder Take-away noch einen Lieferservice angeboten hat, eine teilweise Nutzbarkeit des Geschäftslokals grundsätzlich bejaht. Die Unbenützbarkeit eines Bestandsobjekt wird anhand eines objektiven Maßstabs beurteilt, die eine gänzliche Unbenützbarkeit ausschließt, sofern die Möglichkeit besteht, einen Teil des Objekts zu nutzen. Siehe dazu ausführlich den Beitrag „Update Corona-Unterstützungen 2022“.