Die maximal mögliche Kurzarbeit wurde aufgrund der Auswirkungen des Ukraine-Kriegs nochmal bis zum 30.6.2022 verlängert. Hier ein Überblick über die derzeit geltenden Regelungen.
- Die zulässige Höchstdauer der Kurzarbeit wird um zwei Monate (von derzeit 24 auf künftig 26 Monate) verlängert. Unternehmen, die seit Beginn der Pandemie im März bzw April 2020 durchgehend in Kurzarbeit waren und pandemiebedingt weiter in Kurzarbeit sein müssen, können ohne besondere Begründung über die Dauer von 24 Monaten hinaus bis längstens 31.5.2022 in Kurzarbeit sein.
- Sonderfall Ukraine-Krieg: Jene Unternehmen, die seit Ausbruch der Pandemie durchgehend in Kurzarbeit sind und nun aus anderen besonderen Gründen (Ukraine-Krieg) Kurzarbeit weiter benötigen, können Kurzarbeit mit einer maximalen Dauer bis 30.6.2022 beantragen. Das Vorliegen dieser anderen besonderen Gründe (Ukraine-Krieg) muss in der wirtschaftlichen Begründung des Begehrens substantiiert dargelegt werden, andernfalls das Projekt nicht genehmigt werden kann.
- Alle anderen Unternehmen, die noch nicht die Höchstdauer von 24 bzw 26 Monaten in Kurzarbeit erreichen und weiter Kurzarbeit benötigen, können Kurzarbeit bis längstens 30.6.2022 begehren.
- Unternehmen, die in der Phase 4 nicht in Kurzarbeit waren und nunmehr ab 1.3.2022 Kurzarbeit beantragen, sind zur Absolvierung eines Beratungsverfahren verpflichtet. Dies gilt nur für Erstbegehren, nicht aber für Verlängerungsbegehren.
- Für alle Kurzarbeitsanträge ab 1.7.2021 müssen die Sozialpartnervereinbarungen für die Phase 5 (Formularversion 10) verwendet werden.
Die ungekürzte Beihilfe im Ausmaß von 100% für besonders betroffene Unternehmen endete per 31.3.2022. Somit entfällt ab 1.4.2022 die Unterscheidung in besonders betroffene Unternehmen und den Rest aller Unternehmen und es gilt Folgendes:
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- Die Beihilfe wird ausnahmslos für alle Unternehmen gekürzt (Abschlag von 15%).
- Die Mindestarbeitszeit beträgt für alle Unternehmen 50%. Eine Unterschreitung der Mindestarbeitszeit von 50% bedarf einer besonderen wirtschaftlichen Begründung (etwa Betroffenheit vom Ukraine-Krieg) in der Beilage 2 der Sozialpartnervereinbarung und der expliziten Zustimmung der Sozialpartner.