Durch die im BGBl. II Nr. 295/2022 kundgemachte Novelle erfolgt eine umfangreiche Anpassung der Rechtslage hinsichtlich dem Umgang mit COVID-19-Infektionen und damit einhergehenden Verkehrsbeschränkungen ab heute, 1. August 2022.
Die Regelungen sehen nun eine sogenannte Verkehrsbeschränkung für Personen vor, für die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt.
Als Verkehrsbeschränkung gilt das dauerhafte Tragen einer FFP-2-Maske bei Kontakt mit anderen Personen. Die Verkehrsbeschränkung ersetzt die Quarantänepflicht.
Die Verkehrsbeschränkung endet grundsätzlich:
- Nach 10 Tagen.
- Freitesten nach 5 Tagen ist möglich.
- Wenn nach einem positiven Antigen-Test binnen 48 Stunden ein negativer PCR-Test erfolgt.
Der Anwendungsbereich dieser Verkehrsbeschränkungen gilt unabhängig davon, ob die positiv getestete Person Symptome aufweist oder nicht. Ob eine positiv getestete Person arbeitsunfähig ist oder nicht, entscheidet ein/e befugte/r Mediziner:in mittels Krankschreibung.
Arbeiten mit positivem Test ist künftig möglich, wenn eine Maske getragen wird:
- In Innenräumen muss durchgehend eine Maske getragen werden, wenn ein Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann.
- Im Freien ist ebenfalls eine Maske zu tragen, wenn zu anderen Personen kein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden kann.
- Die Maskenpflicht entfällt, wenn im Freien ein Abstand von mindestens 2 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann.
- In öffentlichen Verkehrsmitteln ist eine Maske zu tragen.
[Quelle: WKO OÖ]