Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wurden die Rahmenbedingungen für die 14%-ige Forschungsprämie verbessert, insbesondere durch die Erweiterung der Bemessungsgrundlage um den fiktiven Unternehmerlohn, die Ausdehnung der Antragsfrist auf vier Jahre und die Möglichkeit der Teilauszahlung der Forschungsprämie.
Für die Berücksichtigung eines fiktiven Unternehmerlohns (für Einzelunternehmer, Mitunternehmer und unentgeltlich tätige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft) für eine nachweislich in Forschung und experimenteller Entwicklung ausgeübte Tätigkeit können € 45 pro Stunde, maximal 1.720 Stunden (= € 77.400 pro Person und WJ) angesetzt werden. Damit soll vor allem Start-Ups und kleinen Unternehmen, die sich in der Forschung engagieren, geholfen werden. Formelle Voraussetzung ist, dass für die Berechnung Zeitaufzeichnungen mit aussagekräftiger Beschreibung der Tätigkeit für den Forschung und Entwicklungsbereich geführt werden.
Die Antragsfrist für die Forschungsprämie ist nun mit vier Jahren ab Bilanzstichtag befristet. Die Antragstellung ist nur noch elektronisch via FinanzOnline möglich. Die bisherige Bindung an die Rechtskraft der Steuerbescheide entfällt. Beide Regelungen gelten erstmals für Forschungsprämien, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30.6.2022 beantragt werden.
Häufig umfassen Prämienanträge mehrere Forschungsprojekte oder Forschungsschwerpunkte. Bei der Prüfung der Anträge kann es sich ergeben, dass dem Antrag hinsichtlich eines Teiles der Projekte nicht vollinhaltlich entsprochen werden kann. Dies führt zu Verzögerungen, auch für den unstrittigen Teil. Mit der Neuregelung wurde nun die Möglichkeit geschaffen, eine Teilauszahlung in Bezug auf den unstrittigen Teil des Antrages zu erlangen. Dies ist jedoch nur in Bezug auf eigenständige, unstrittige Forschungsprojekte bzw Forschungsschwerpunkte möglich. Das Herauslösen von unstrittigen Teilen aus der Bemessungsgrundlage eines einzelnen Forschungsprojektes ist nicht möglich. Eine Teilauszahlung erfolgt nur auf Antrag des Anspruchsberechtigten. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Allerdings kann mit einer positiven Erledigung gerechnet werden, wenn eine erhebliche Verzögerung der Gesamtauszahlung zu erwarten und die Höhe der Prämie erheblich ist.