Die im Begutachtungsentwurf des AbgÄG 2022 vorgesehene Änderung, dass eine von einem IST-Versteuerer in Rechnung gestellte Vorsteuer erst im Zahlungszeitpunkt geltend gemacht werden kann, wurde nicht beschlossen. Ein diesbezüglich vorgesehenes zusätzliches Rechnungsmerkmal „Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ ist damit auch hinfällig geworden.