Im vorliegenden Fall ist eine GmbH Eigentümerin mehrerer vermieteter Liegenschaften, die jedoch auf Grund der Ertragslage im Einvernehmen mit dem Finanzamt als Liebhaberei eingestuft wurden. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde für die später erfolgten Liegenschaftsverkäufe Körperschaftsteuer für den Veräußerungsgewinn vorgeschrieben. Das BFG entschied, dass die Einkünfte aus der Veräußerung auf Grund der Liebhabereiqualifikation steuerfrei zu behandeln seien. Diese Ansicht teilte der VwGH nicht und hob das Erkenntnis auf. Die Liegenschaften sind dem außerbetrieblichen Bereich der GmbH zuzuordnen und fallen somit bei einer Veräußerung unter das Regime der privaten Grundstücksveräußerungen, die grundsätzlich im Rahmen der Immobilienertragsteuer besteuert werden. Im Spezialfall einer GmbH sind allerdings alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen und es fällt für den Veräußerungsgewinn einer Liegenschaft Körperschaftsteuer statt Immobilienertragsteuer an.