- Steuerfreier Zuschuss zu Elektro-Carsharing:
Schließt ein Arbeitnehmer eine Vereinbarung mit einer Carsharing-Plattform, über die er für seine Privatfahrten E-Autos, E-Motorräder, E-Bikes oder E-Scooter gegen Bezahlung nutzen kann, und gewährt der Arbeitgeber hierfür einen Zuschuss, ist dieser ab dem Jahr 2023 bis max € 200 pro Jahr steuerfrei.
- Steuerfreies Öffi-Ticket verändert Pendlerpauschale:
Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber steuerfreie Zahlungen für ein Öffi-Ticket, vermindern diese steuerfreien Zahlungen die Höhe eines allfälligen Pendlerpauschales. Der Anspruch auf den Pendlereuro wird hingegen nicht gekürzt.
- Dienstreise des Arbeitnehmers mit eigenem Kfz:
Soweit der Arbeitnehmer für seine Dienstreisen ein Öffi-Ticket verwendet, das ihm vom Arbeitgeber steuerfrei bezahlt worden ist, können keine weiteren Fahrtkostenersätze für die Dienstreise steuerfrei gewährt werden. Nur die Aufzahlung auf die erste Klasse oder auf die Business-Class kann zusätzlich steuerfrei gewährt werden. Sollte der Arbeitnehmer das Öffi-Ticket aber nachweislich nicht für Dienstreisen verwenden (zB Nutzung des eigenen PKW), können allgemein Fahrtkostenersätze (zB Km-Geld) steuerfrei ausbezahlt werden.
TIPP: Dokumentieren Sie, weshalb der PKW anstelle der Öffis verwendet wurde, zB weil umfangreiche Unterlagen mitzunehmen sind und das Meeting 40 km vom Bahnhof entfernt stattgefunden hat.
Verwendet der Arbeitnehmer für die Dienstreise das von ihm privat bezahlte Öffi-Ticket, sind Fahrtkostenersätze des Arbeitgebers für diese Dienstreise bis zur Höhe der fiktiven Kosten des (günstigsten) öffentlichen Verkehrsmittel steuerfrei. Gewährt der Arbeitgeber keinen solchen Fahrtkostenersatz, kann der Arbeitnehmer die fiktiven Kosten des (günstigsten) öffentlichen Verkehrsmittel als Werbungskosten absetzen.
Pendlerpauschale
Der Zuschlag zum Pendlerpauschale, der mit dem befristeten Anti-Teuerungspaket ab Mai 2022 eingeführt wurde, gilt bis zum 30.6.2023.
in € | kleines Pendlerpauschale | großes Pendlerpauschale | ||||
ohne Zuschlag | mtl Zuschlag bis 30.6.2023 | ohne Zuschlag | mtl Zuschlag bis 30.6.2023 | |||
Entfernung | pa | mtl | pa | mtl | ||
2 km – 20 km | – | – | – | 372,00 | 31,00 | + 15,50 |
20 km – 40 km | 96,00 | 58,00 | + 29,00 | 1.476,00 | 123,00 | + 61,50 |
40 km – 60 km | 1.356,00 | 113,00 | + 56,50 | 2.568,00 | 214,00 | + 107,00 |
über 60 km | 2.016,00 | 168,00 | + 84,00 | 3.672,00 | 306,00 | + 153,00 |
Der bei Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale zustehende Pendlereuro (von € 2 pro Jahr und Kilometer der einfachen Fahrtstrecke) erhöht sich von Mai 2022 bis Juni 2023 um € 0,50 pro Monat und Kilometer der einfachen Fahrtstrecke.
Reisespesen
Die Sätze für Tages- und Nächtigungsdiäten im Inland sind unverändert geblieben. Hier zur Erinnerung:
Taggeld – Inland | Dauer > 3 Std bis 12 Std aliquot ein Zwölftel | € 26,40 |
Nächtigungsgeld – Inland | pauschal anstelle Beleg für Übernachtung | € 15,00 |
Km-Geld PKW /Kombi | Km-Geld Mitbeförderung | Km-Geld Motorrad | Km-Geld Fahrrad |
€ 0,42 | € 0,05 | € 0,24 | € 0,38 |
Steuertarif, Absetz- und Freibeträge ab 2023
Mit der Abschaffung der kalten Progression gelten ab 2023 indexierte Tarifgrenzen. Gleichzeitig tritt für die 3. Stufe die Tarifsenkung mit einem Mischsatz von 41% für das Jahr 2023 in Kraft (ab 2024: 40%). Weiters sind einige Absetz- und Freibeträge ebenfalls valorisiert worden. Die Indexierungen sind leicht zu erkennen, da alle Werte kaum mehr runde Zahlen sind.
Einkommensteuertarif: pa |
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jährlich | bei 1 Kind | bei 2 Kindern | für jedes weitere Kind |
Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag | € 520 | € 704 | € 232 |
Unterhaltsabsetzbetrag | € 31 | € 47 | € 62 |
jährlich | Arbeitnehmer | inkl Pendlerzuschlag | zzgl SV-Bonus | Pensionist |
SV-Rückerstattung (max) | € 421 | € 526 | € 684 | € 579 |
Einschleifgrenzen | ||||||||||
jährlich | Grundbetrag | erhöht | Zuschlag | erhöhter VAB | Zuschlag zum VAB | |||||
Verkehrsabsetzbetrag | € 421 | € 726 | € 684 | € 12.835 | € 13.676 | € 16.832 | € 25.774 | |||
Grundbetrag | Einschleifgrenzen | erhöhter PAB | Einschleifgrenzen | Partnereink. | |||
Pensionisten-absetzbetrag | € 868 | € 20.967 | € 26.826 | € 1.278 | € 18.410 | € 26.826 | € 2.315 |
Änderungen in der Sozialversicherung
- Unfallversicherung wird mit 1.1.2023 von 1,2% auf 1,1%
- Säumniszuschläge je Meldeverstoß € 59, insgesamt innerhalb eines Beitragszeitraums € 975.
- Verzugszinsen betragen ab 1.1.2023 4,63%.
- Kurzarbeit gilt grundsätzlich bis 30.6.2023, wobei die Begründung dafür deutlich spezifischer ausfallen muss als bisher.