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Steuerberatung Huemer

Sonderfälle bei Krankheitskosten – absetzbar?

  • Behandlungskosten in Privatklinik als außergewöhnliche Belastung:

Aufzahlungen für die Sonderklasse oder für eine Privatklinik sind ausnahmsweise dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn triftige medizinische Gründe vorliegen. Liegt eine ärztliche Bestätigung über die dringliche medizinische Notwendigkeit der Behandlung im Privatkrankenhaus vor und wäre bei einer längeren Wartezeit auf einen Platz in einem öffentlichen Krankenhaus mit nachteiligen gesundheitlichen Folgen zu rechnen gewesen, sind die Kosten für die Privatklinik als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Als triftige medizinische Gründe für eine bestimmte Behandlungsart können auch Aussichten auf ein geringeres Risiko von Folgewirkungen der Operation gelten (zB „NanoKnife-Methode“).

 

  • Kosten für ein Alters- und Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung:

Kosten für ein Alters- und Pflegeheim sind nur dann außergewöhnlichen Belastungen, wenn Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit vorliegen. Bei Bezug eines Pflegegeldes ab Stufe 1 kann jedenfalls von einer Pflegebedürftigkeit ausgegangen werden und sind die Kosten für eine Pflegeeinrichtung (zB Pflegeheim, Seniorenresidenz) als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.