Eine Grundstückeigentümerin räumte einem Kaufinteressenten die Option zum Kauf ihres Grundstücks innerhalb einer bestimmten Frist (Ausübungszeitraum) ein. Für die Optionseinräumung erhielt sie ein Entgelt.
Wird die Option nicht ausgeübt, führt dieses Entgelt bei der Grundstückseigentümerin zu Einkünften aus Kapitalvermögen, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem der Ausübungszeitraum abläuft.